Urteil des AG Mölln vom 02.10.2007 zur Wertminderung bei geschraubten Karosserieteilen
Aus den Gründen: … Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in der geltend gemachten Höhe aus § 7 StVG, § 3 PflVersG, §§ 249ff. BGB. Im Sinne der §§ 249 ff. BGB stellt der durch den Unfall verursachte und auch trotz völliger Beseitigung aller technischen und ästhetischen Schäden … Urteil des AG Mölln vom 02.10.2007 zur Wertminderung bei geschraubten Karosserieteilen weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden